Was steht in der Verordnung EG 1071/2009?

Die Verordnung versteht unter dem Verkehrsleiter

    • eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person, oder
    • falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst, oder
    • gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person,

die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet.

Aufgaben des Verkehrsleiters

Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt (vgl. Artikel 4 Absatz 2):

    • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
    • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
    • die grundlegende Rechnungsführung
    • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
    • die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung

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